Aktuelle Satzung des Vereins

"Segeln ohne Grenzen"

Hamburg, 25. Oktober 1996

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§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "Segeln ohne Grenzen" und soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

  2. Der Sitz des Vereins ist in Hamburg

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 3 Zwecke des Vereins

Zweck des Vereins ist, mit Mitteln der Erlebnispädagogik Jugendarbeit auf Segelschiffen durchzuführen.
Jugendliche, Schüler, Auszubildende und Studenten sollen zur Auseinandersetzung mit sich und ihrer Umwelt gefördert werden.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht:

  • durch Teamarbeit auf einem Segelschiff; hier sollen Jugendliche und junge Erwachsene Sozialverhalten und Verantwortung erproben. Ihnen soll Selbstvertrauen und Selbständigkeit vermittelt werden.

  • durch Förderung der Sensibilisierung für Umweltschutz, wobei Maßnahmen zur Sicherung von Lebensbedingungen in Fauna und Flora besonders Rechnung getragen werden soll.

  • durch den Besuch anderer Häfen, Teilnahme an internationalen Veranstaltungen oder internationale Besatzungen Völkerverständigung zu erleben.

  • durch die praktische und theoretische Arbeit an Bord, womit Einblick in den Aufbau, das Führen und Instandhalten von traditionellen Segelschiffen gegeben werden soll.

  • durch die Auseinandersetzung mit der Natur, um eigenes und kollektives Handeln zu üben.

  • durch Erwerb oder Charter von Segelschiffen, sowie durch Kooperation und Unterstützung anderer Vereine oder Träger.

§ 4 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

  2. Alle Beiträge, Mittel und Einnahmen des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung der Vereinsziele eingesetzt.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Die Mitglieder erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

  5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist möglich als:

  • Vollmitglied
  • Fördermitglied

  1. Vollmitglied des Vereins können werden:

    • natürliche Personen die das 14. Lebensjahr vollendet haben

    • juristische Personen, soweit sie die Vereinsziele unterstützen.

    Der Vereinsvorstand entscheidet über den schriftlichen Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

  2. Fördermitglieder können werden:

    • alle natürlichen Personen

    Fördermitglieder:

    • haben kein Stimmrecht.

    • können nicht in Vereinsorgane gewählt werden.

    • scheiden automatisch am Ende des Jahres aus, in dem der Beitritt erfolgt.

    • werden nicht zu den Mitgliederversammlungen geladen.

    • zahlen einen Beitrag, der den normalen Mitgliedsbeitrag nicht unterschreitet.

  3. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnungen mit dem Beitrag für zwei Jahre im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann Berufung bis zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

  4. die Mitgliedschaft endet durch:

    • Tod
    • Austritt
    • Ausschluß

  5. Die Kündigung ist jederzeit schriftlich möglich. Sie erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand.

§ 6 Beiträge

  1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag.

  2. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

  3. Der Beitrag ist auch bei Austritt oder Eintritt im laufenden Geschäftsjahr voll zu entrichten.
§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:

  • Vorstand
  • Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

  1. der Vorstand besteht mindestens aus:

    • dem/der Vorsitzenden
    • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem/der Schriftführer/in
    • dem/der Kassenwart/in

  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich mindestens von 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung von Vereinsbeschlüssen.

  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für 2 Jahre gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.Wiederwahl ist möglich.

  5. Die Abwahl einzelner Vorstandsmitglieder ist durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit möglich.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen schriftlich einzuladen. Anträge zu Satzungsänderungen müssen in der Einladung aufgeführt werden.

  3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 20% der Vollmitglieder dies verlangen.

  4. Stimmberechtigt sind alle Vollmitglieder

  5. Der ordentlichen Mitgliederversammlung ist der Kassenbericht und der Jahresbericht vorzulegen. Danach kann die Entlastung des Vorstands erfolgen.

  6. Die ordentliche Mitgliederversammlung bestellt jeweils für ein Jahr zwei Kassenprüfer, welche die Buchhaltung und den Kassenbericht prüfen und das Ergebnis der Mitgliederversammlung vorlegen.

  7. Die Mitgliederversammlung entscheidet unter anderem über:

    • Projekte des Vereins
    • den Haushaltsplan
    • Satzungsänderungen
    • Auflösung des Vereins

§ 10 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Vollmitglieder auf der beschlußfähigen Mitgliederversammlung. Andere sind mit einfacher Mehrheit gültig, sofern die Satzung keine andere Regelung vorsieht.
Es wird per Handzeichen abgestimmt, außer ein Mitglied beantragt geheime Abstimmung.

§ 11 Wahlen

  1. Bei mehreren Vorschlägen ist derjenige gewählt, der die absolute Stimmenmehrheit auf sich vereint.

  2. Hat im ersten Wahlgang niemand die absolute Mehrheit erreicht, so entscheidet die Stichwahl mit relativer Mehrheit unter den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen aus dem ersten Wahlgang.

  3. Wählbar sind Vollmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Für einen Auflösungsbeschluß ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Vollmitglieder nötig.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das verbleibende Vereinsvermögen an die "Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger", wo es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützigen Zwecke verwendet werden darf.

§ 13 Beurkundung von Beschlüssen und Wahlen

  1. Von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist ein Protokoll abzufassen in dem mindestens die Beschlüsse wörtlich wiederzugeben sind. Das Protokoll muß in der darauffolgenden Sitzung genehmigt werden.

  2. Die Protokolle der Mitgliederversammlungen werden allen Vollmitgliedern spätestens 4 Wochen nach der Sitzung zugesandt, die Protokolle der Vorstandssitzungen können den Mitgliedern auf Wunsch zugänglich gemacht werden.

§ 14 Beschluß der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 25.10.1996 in Hamburg beschlossen.

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Diese Seite wurde zuletzt am 16. November 1996 geändert.
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