|
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen "Segeln ohne Grenzen"
und soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
- Der Sitz des Vereins ist in Hamburg
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 3 Zwecke des Vereins
Zweck des Vereins ist, mit Mitteln der Erlebnispädagogik
Jugendarbeit auf Segelschiffen durchzuführen.
Jugendliche, Schüler, Auszubildende und Studenten sollen
zur Auseinandersetzung mit sich und ihrer Umwelt gefördert
werden.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht:
- durch Teamarbeit auf einem Segelschiff; hier sollen Jugendliche
und junge Erwachsene Sozialverhalten und Verantwortung erproben.
Ihnen soll Selbstvertrauen und Selbständigkeit vermittelt
werden.
- durch Förderung der Sensibilisierung für Umweltschutz,
wobei Maßnahmen zur Sicherung von Lebensbedingungen in Fauna
und Flora besonders Rechnung getragen werden soll.
- durch den Besuch anderer Häfen, Teilnahme an internationalen
Veranstaltungen oder internationale Besatzungen Völkerverständigung
zu erleben.
- durch die praktische und theoretische Arbeit an Bord, womit
Einblick in den Aufbau, das Führen und Instandhalten von
traditionellen Segelschiffen gegeben werden soll.
- durch die Auseinandersetzung mit der Natur, um eigenes und
kollektives Handeln zu üben.
- durch Erwerb oder Charter von Segelschiffen, sowie durch Kooperation
und Unterstützung anderer Vereine oder Träger.
§ 4 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabeordnung.
- Alle Beiträge, Mittel und Einnahmen des Vereins werden
ausschließlich zur Erreichung der Vereinsziele eingesetzt.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung
des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist möglich als:
- Vollmitglied
- Fördermitglied
- Vollmitglied des Vereins können werden:
- natürliche Personen die das 14. Lebensjahr vollendet
haben
- juristische Personen, soweit sie die Vereinsziele unterstützen.
Der Vereinsvorstand entscheidet über den schriftlichen Aufnahmeantrag.
Bei Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
- Fördermitglieder können werden:
- alle natürlichen Personen
Fördermitglieder:
- haben kein Stimmrecht.
- können nicht in Vereinsorgane gewählt werden.
- scheiden automatisch am Ende des Jahres aus, in dem der Beitritt
erfolgt.
- werden nicht zu den Mitgliederversammlungen geladen.
- zahlen einen Beitrag, der den normalen Mitgliedsbeitrag nicht
unterschreitet.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins
schwer verstoßen hat oder trotz Mahnungen mit dem Beitrag
für zwei Jahre im Rückstand bleibt, so kann es durch
den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem
Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur
Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß
kann Berufung bis zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt
werden.
- die Mitgliedschaft endet durch:
- Die Kündigung ist jederzeit schriftlich möglich.
Sie erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand.
|
§ 6 Beiträge
- Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag.
- Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
- Der Beitrag ist auch bei Austritt oder Eintritt im laufenden
Geschäftsjahr voll zu entrichten.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind:
- Vorstand
- Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
- der Vorstand besteht mindestens aus:
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Schriftführer/in
- dem/der Kassenwart/in
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich mindestens
von 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung
von Vereinsbeschlüssen.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl
für 2 Jahre gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl
des Vorstandes im Amt.Wiederwahl ist möglich.
- Die Abwahl einzelner Vorstandsmitglieder ist durch die
Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit möglich.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich
durch den Vorstand einzuberufen.
- Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vorläufigen
Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3
Wochen schriftlich einzuladen. Anträge zu Satzungsänderungen
müssen in der Einladung aufgeführt werden.
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Er muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen, wenn mindestens 20% der Vollmitglieder dies verlangen.
- Stimmberechtigt sind alle Vollmitglieder
- Der ordentlichen Mitgliederversammlung ist der Kassenbericht
und der Jahresbericht vorzulegen. Danach kann die Entlastung des
Vorstands erfolgen.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung bestellt jeweils für
ein Jahr zwei Kassenprüfer, welche die Buchhaltung und den
Kassenbericht prüfen und das Ergebnis der Mitgliederversammlung
vorlegen.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet unter anderem über:
- Projekte des Vereins
- den Haushaltsplan
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
§ 10 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der 2/3 Mehrheit
der anwesenden Vollmitglieder auf der beschlußfähigen
Mitgliederversammlung. Andere sind mit einfacher Mehrheit gültig,
sofern die Satzung keine andere Regelung vorsieht.
Es wird per Handzeichen abgestimmt, außer ein Mitglied beantragt
geheime Abstimmung.
§ 11 Wahlen
- Bei mehreren Vorschlägen ist derjenige gewählt,
der die absolute Stimmenmehrheit auf sich vereint.
- Hat im ersten Wahlgang niemand die absolute Mehrheit erreicht,
so entscheidet die Stichwahl mit relativer Mehrheit unter den
beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen aus dem ersten Wahlgang.
- Wählbar sind Vollmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Für einen Auflösungsbeschluß ist eine ¾
Mehrheit der anwesenden Vollmitglieder nötig.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten
Zwecke fällt das verbleibende Vereinsvermögen an die
"Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger",
wo es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützigen
Zwecke verwendet werden darf.
§ 13 Beurkundung von Beschlüssen und Wahlen
- Von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist ein
Protokoll abzufassen in dem mindestens die Beschlüsse wörtlich
wiederzugeben sind. Das Protokoll muß in der darauffolgenden
Sitzung genehmigt werden.
- Die Protokolle der Mitgliederversammlungen werden allen Vollmitgliedern
spätestens 4 Wochen nach der Sitzung zugesandt, die Protokolle
der Vorstandssitzungen können den Mitgliedern auf Wunsch
zugänglich gemacht werden.
§ 14 Beschluß der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am
25.10.1996 in Hamburg beschlossen.
|